Impressum | Datenschutzerklärung nach DSGVO | Mail | Kontakt zu uns

Beamtenrecht Info 5/2016 II

Bild vergrößern















2. Besoldung

2.1 Einbau der Sonderzahlung in die Grundgehaltstabelle

Ab dem 01.01.2017 greifen neue Grundgehaltstabellen, die den Einbau der Sonderzahlung in der bisherigen Höhe vorsehen. Die in den künftigen Tabellen ausgewiesenen Beträge gehören somit zur grundgesetzlich geschützten Alimentation und sind dann nicht mehr – wie in der Vergangenheit – dem beliebigen Zugriff des Gesetzgebers ausgesetzt.

2.2 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Begrenzte Dienstfähigkeit liegt vor, wenn nach einem amtsärztlichen Gutachten die Leistungsfähigkeit um mindestens 20 % abgesenkt ist, aber noch zu mindestens 50 % besteht. Sofern eine Weiterbeschäftigung möglich ist, gibt es in diesen Fällen keine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Damit ein finanzieller Anreiz für eine Weiterbeschäftigung besteht, regelt § 9 Abs. 1 LBesG, dass in diesen Fällen eine Besoldung mindestens in Höhe des Ruhegehalts gewährt wird, wenn dieser höher ist als die Besoldung, die sich aus der Teilzeitbeschäftigung heraus ergibt.  Gem. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 71 LBesG wird daneben ein weiterer Zuschlag gewährt in Höhe von 10 % der Dienstbezüge, die begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 300,00 € monatlich.

2.3 Stufen des Familienzuschlags

Gem. § 43 Abs. 1 LBesG gehören zur Stufe 1 des Familienzuschlags Beamtinnen und Beamte, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihrer Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugesteht bzw. ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 EStG bzw. §§ 3 und 4 BKGG zustehen würde. Im Gegensatz zu bisherigen Regelungen fällt der Familienzuschlag nicht weg, wenn das Einkommen des Kindes (beispielsweise wegen Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils) eine bestimmte Höchstgrenze überschreitet.

2.4  Ruhegehaltfähigkeit der Feuerwehrzulage

Gem. § 50 i. V. m. § 48 Abs. 5 Satz 2 wird die Feuerwehrzulage wieder ruhe- gehaltfähig. Gem. § 91 Abs. 6 LBesG gilt dies ab dem 01.07.2016 auch für Feuerwehrbeamte, die zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzt wurden. Für die Höhe des Betrages, der ruhegehaltfähig ist, ist der Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand maßgebend. Eine Nachzahlung für Zeiträume vor dem 01.07.2016 erfolgt nicht.  

2.5 Verwendungszulage

Gem. § 59 LBesG wird die Verwendungszulage künftig bereits ab dem 13. Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben gezahlt. Bisher waren es 18 Monate. Die übrigen Voraussetzungen (Vorliegen der haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Beförderung) haben sich nicht geändert.

2.6 Änderung der Stufenzuordnung für vor dem 01.06.2013 vorhandene Beamtinnen und Beamte

Gem. § 91 Abs. 13 LBesG haben Beamtinnen und Beamte, die zum 01.06.2013 nach altem Recht (Ausgangspunkt: Besoldungsdienstalter) mit der bisherigen Stufe übergeleitet wurden, die Möglichkeit, bis zum 30.06.2017 zu beantragen, dass die Stufe neu auf der Grundlage des seit dem 01.06.2013 geltenden Rechts (Ausgangspunkt: Berufserfahrung) festgesetzt wird.  Die (neue) Stufenfestsetzung erfolgt allerdings frühestens mit Wirkung vom ersten Tag des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird. Wenn also im Jahr 2016 ein Antrag gestellt wird, führt dieser bestenfalls dazu, dass 2016 bzw. in den Folgejahren Stufenaufstiege vorgezogen werden. Es erfolgen also keine Nachzahlungen für die Jahre 2013 bis 2015. Ob dieser Antrag gestellt werden soll, muss im Einzelfall geprüft werden. Es gilt nicht das Günstigkeitsprinzip, so dass ein gestellter Antrag möglicherweise auch zu Nachteilen führen könnte. Ein Antrag lohnt sich beispielsweise für Beamtinnen und Beamte, die bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres auf Probe verbeamtet waren und somit schon eine Besoldung erhalten haben.


Weiter zum Thema Versorgung: http://www.komba-wuppertal.de/details.php?id=612


PDF-Datei: bitte hier klicken >>