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komba gewerkschaft klärt in Musterverfahren die Zulässigkeit des 0,2 % Versorgungsabschlags

Wie berichtet, hat der Landtag NRW das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 verabschiedet. Nicht im Gesetzestext selbst, sondern in der Begründung des Gesetzes findet sich die Aussage, dass die „ursprüngliche“ Erhöhung wegen des Abzugs der Versorgungsrücklage gem. § 14 a ÜBesG NRW um 0,2 % abgesenkt wurde.

Dies hält die komba gewerkschaft für den kommunalen Bereich für rechtswidrig, da die Möglichkeiten der Bildung einer Versorgungsrücklage im Zusammenhang mit der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) ersatzlos abgeschafft wurde. Im Landesbereich werden die 0,2 % tatsächlich angelegt und dürfen nicht für sonstige Ausgaben verwendet werden. Bei den Kommunen, die sich in der Haushaltssicherung befinden, dürfen solche freiwilligen Rücklagen überhaupt nicht gebildet werden.

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