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Streikrecht für Beamte?

Eine Aufsehen erregende Entscheidung hat am 15.12.2010 das Verwaltungsgericht Düsseldorf getroffen (Az.: 31 K 3904/10.O). Danach darf die Teilnahme von verbeamteten Lehrerinnen und Lehrern an gewerkschaftlichen Warnstreiks nicht disziplinarisch geahndet werden.

Die Klägerin des Verfahrens, eine verbeamtete Realschullehrerin, hatte Anfang 2009 an drei Tagen an Warnstreiks ihrer Gewerkschaft teilgenommen. Daraufhin wurde gegen sie in einem Disziplinarverfahren eine Geldbuße in Höhe von 1.500 € verhängt.

Das Verwaltungsgericht hat die Disziplinarverfügung aufgehoben. In der mündlichen Urteilsbegründung hieß es, dass es sich zwar bei der Teilnahme an Warnstreiks um ein Dienstvergehen handele, da sich aus dem Grundgesetz ergebe, dass Beamte nicht streiken dürfen. Nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßbourg verstoße jedoch die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen bestimmte Beamtengruppen (insbesondere Lehrer) wegen der Teilnahme an Streiks gegen die in europäischen Menschenrechtskonventionen garantierte Koalitionsfreiheit.

Das Gericht hat darauf verwiesen, dass der Europäische Gerichtshof zwischen verschiedenen Beamtengruppen unterscheidet und Streikverbote für Polizisten, Justizvollzugsbeamte und andere Sicherheitskräfte als zulässig ansieht. Die komba gewerkschaft hatte bereits 2007 festgestellt, dass die Diskussion um das Streikrecht für Beamte maßgeblich auf das Verhalten der Landespolitik zurückzuführen ist. Nach dem Wegfall von Jubiläumszahlungen, dem Wegfall von Urlaubsgeld, der zweimaligen Kürzung der Sonderzahlung, der Ungleichbehandlung bei der Wochenarbeitszeit usw. ist die Verärgerung der verbeamteten Kolleginnen und Kollegen in den Kommunalverwaltungen so groß, dass über neue Wege des Protestes nachgedacht werden muss.

Sollte die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf bestätigt werden, würden Tarif- und Besoldungsrunden im öffentlichen Dienst eine ganz neue Dimension erhalten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf allerdings die Berufung zum OVG Münster ausdrücklich zugelassen.

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