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Feuerwehr-Info 9/2010

Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Weigerung eines Feuerwehrbeamten über die Höchstarbeitszeit von 48 Stunden Dienst zu verrichten

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Das Verwaltungsgericht Halle hat mit einer Entscheidung vom 25.03.2009 den Europäischen Gerichtshof angerufen und die Frage gestellt, ob es ein unzulässiger Nachteil sei, wenn ein Beamter im Einsatzdienst aufgrund seines Antrages, nur noch maximal die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden zu arbeiten, gegen seinen Willen auf einen anderen Dienstposten umgesetzt wird, der überwiegend im Innendienst ist. Sofern ein Beamter keine opt-out Erklärung abgibt, dürfen ihm daraus nach den EU-Arbeitsschutzbestimmungen keine Nachteile entstehen.

Im entschiedenen Fall hat der Beamte die Einhaltung der 48-Stunden-Woche gefordert. Im Endergebnis wollte er keine sog. opt-out Erklärung abgeben. Daraufhin ist er aus dem Einsatzdienst im 24-Stunden-Dienst in das Einsatzleitzentrum mit einer 40-Stunden-Woche umgesetzt worden. Das führte auch dazu, dass er geringere Erschwerniszulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten erhielt.

Nach dem Urteil des EuGH vom 14.10.2010 Az.: C-243/09 wird das Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz wesentlich beeinträchtigt, wenn ein Arbeitgeber als Reaktion auf eine Beschwerde oder eine Klage, die ein Arbeitnehmer zur Gewährleistung der Einhaltung von Vorschriften einer Richtlinie zum Schutz seiner Sicherheit und Gesundheit eingereicht hat, das Recht hätte, eine Maßnahme wie im vorliegenden Falle zu ergreifen. Aus diesem Grund ist es nach Ansicht des EuGH unzulässig, dass ein Arbeitgeber des öffentlichen Sektors eine Umsetzung eines Arbeitnehmers, der als Feuerwehrmann im Einsatzdienst beschäftigt ist, in einen anderen Dienst gegen dessen Willen mit der Begründung vornimmt, dass dieser die Einhaltung der durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden im Einsatzdienst verlangt hat. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass kein weiterer spezifischer Nachteil für den Beamten entstanden ist.

Dieses Urteil führt nach Ansicht der komba gewerkschaft dazu, dass bei der Kündigung von opt-out der Beamte vom Grundsatz her in seinen alten Dienststrukturen verbleiben muss.

Es bleibt nun abzuwarten, wie dieses Urteil in der Praxis umgesetzt wird.

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