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Feuerwehr-Info 6/2010
Bundesverwaltungsgericht lässt Revision gegen Urteil des OVG Münster zum Freizeitausgleich zu

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In dem Musterverfahren der komba gewerkschaft zum Freizeitausgleich der Feuerwehrbeamten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2010 die Revision gegen das Urteil des OVG Münster vom 7. Mai 2009 zugelassen. Damit ist der Weg frei für eine grundlegende Überprüfung der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Freizeitausgleich.

In der Begründung zur Zulassung der Revision macht das Bundesverwaltungsgericht deutlich, dass bei der Berechnung des Freizeitausgleichs für rechtswidrige Zuvielarbeit der zuviel geleistete Bereitschaftsdienst nicht in inaktiven und aktiven Bereitschaftsdienst unterteilt und damit nur zu 50 % bei dem Freizeitausgleich berücksichtigt werden kann. Hierauf hatte der Senat bereits in einem vergleichbaren Beschluss vom 10. Juni 2009, BVerwG 2 B 26.09, hingewiesen. Gleichzeitig kündigte der Senat an, die Anforderungen an die Berechnung des Anspruchs auf Freizeitausgleich zu präzisieren.

Wann eine endgültige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts getroffen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abzusehen. Wir werden berichten, sobald neue Informationen vorliegen.

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