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Abgeltung des wegen Krankheit nicht genommenen Jahresurlaubs - Personalrats-Info 10/2009

Der entscheidende 9. Senat des BAG hat § 7 Abs. 3 und 4 Bundesurlaubsgesetz bisher so ausgelegt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann.

An dieser Rechtsprechung hält das BAG nicht mehr fest. In einem Urteil vom 24.03.2009 – 9 AZR 983/07 – stellt der 9. Senat fest, dass der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Zu beachten ist dabei, dass die Klage in der Sache nur Erfolg hatte, soweit es sich um die Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes handelt. Darüber hinausgehender Mehrurlaub aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung bleibt dagegen unberücksichtigt.

Diese Rechtsauslegung des § 7 Abs. 3 und 4 Bundesurlaubsgesetz ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG gemeinschaftsrechts-konform fortzubilden. Bleibt also zunächst abzuwarten, wie der 9. Senat des BAG zukünftig, unter Berücksichtigung tarifrechtlicher Urlaubsregelungen, entscheiden wird. Betroffene Arbeitnehmer sollten ihren Anspruch auf Urlaubsgewährung bzw. Urlaubsabgeltung gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen.

Im Beamtenbereich setzt sich die komba gewerkschaft dafür ein, dass dieser Rechtslage, unter Beachtung der Systemunterschiede, Rechnung getragen wird. Bei Rückkehr in den aktiven Dienst aus Krankheitsgründen sollen nicht in Anpruch genommene Urlaubsanteile fortbestehen; entsprechende Verfallfristen sollen für diesen Fall so ausgestaltet werden, dass der Urlaub innerhalb von 3 Monaten nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit angetreten werden muss. In den Fällen der vorzeitigen Zurruhesetzung wird ebenfalls eine systemgerechte Umsetzung gefordert. Entsprechende Musterverfahren werden derzeit vorbereitet. Darüber hinaus hat die komba gewerkschaft die Änderung der Erholungsurlaubsverordnung für das Land NRW gefordert, die bisher eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs noch nicht vorsieht.

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