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beamte-spezial 05/2007
OVG NRW:
Kostendämpfungspauschale rechtswidrig!

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Das OVG NRW hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Nach der aus der Verfassung folgenden Pflicht zur Alimentation müsse der Dienstherr den gesamten Lebensuntehalt des Beamten decken. Dazu gehörten auch die Krankheitskosten. Das ausgezahlte Gehalt sei so zusammengesetzt, dass es neben dem Anteil für alle übrigen Bedürfnisse auch einen Anteil für Krankheitskosten enthalte. Im Rahmen der Eigenvorsorge beteilige sich der Beamte an seinen Krankheitskosten, indem er diesen gehaltsanteil einsetze, um die notwendigen Krankheitskostenversicherungen für sich und seine Familie abzuschließen. Nach der Konzeption von Eigenvorsorge und Beihilfe wirkten beide so zusammen, dass es idealtypisch ungedeckten Unterhaltsbedarf in Krankheitsfällen nicht geben könne.

Der Dienstherr unterlaufe durch die Kostendämpfungspauschale die Grundsätze, nach denen er das Gehalt bemesse. Er verhalte sich widersprüchlich, wenn er einerseits der BEsoldung einen - wenn auch nicht genau bezifferten - Anteil beifüge, mit dem der Beamte über diese Eigenvorsorge für den Krankheitsfall betreiben solle, andererseits aber den Beamten über diese Eigenvorsorge hinaus belaste, indem er die Beihilfe um die Kosten der Kostendämpfungspauschale kürze. Mit der Kostendämpfungspauschale als einer dritten Finanzierungsgrundlage der Krankheitskosten handele der Dienstherr eigenen Vorentscheidungen zuwider und treuwidrig.

Die Kostendämpfungspauschale verstoße außerdem gegen das Gebot der beamtenrechtlichen Rücksichtnahme, weil ungedeckter krankheitsbedingter Unterhaltsbedarf nur hinzunehmen sei, soweit die Beihilfevorschriften aus praktischen Gründen nicht mit jedem Versicherungstarif zur Deckung zu bringen seien. Die Kostendämpfungspauschale stelle dagegen keine unvermeidbare Folge, sondern eine gewollte Belastung der Beihilfenerechtigten dar, die zudem nicht versicherbar sei.

Das OVG Münster hat in seiner Entscheidung die langjährige Argumentation der komba gewerkschaft und des dbb nrw bestätigt.

Die komba gewerkschaft rät allen betroffenen Mitgliedern Widerspruch gegen die Kostendämpfungspauschale einzulegen. Gelichzeituig soll in dem Widerspruch die Aussetzung des Verfahrens beantragt werden, bis höchstrichterlich rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit der Kostendämpfungspauschale entschieden worden ist. Ebenso soll eine Erklärung des Dienstherrn abgegeben werden, dass auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird. Bereits laufende Widerspruchsverfahren sollen auf jeden Fall unter den zuvor aufgeführten Bedingungen weitergeführt werden.

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